Der Whirlpool an sich bzw. die Baubewilligungsfreiheit bilden nicht mehr Streitgegenstand. Auch die mit dem Whirlpool verbundenen elektrischen Installationen können nicht Streitgegenstand sein. Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden die elektrischen Installationen des Whirlpools noch nicht gerügt und die Stadt Thun hat diese in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt. Nach dem Gesagten ist nicht auf die Rüge der Beschwerdeführenden einzutreten.