Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerschaft vor, die elektrischen Installationen seien in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt worden und daher nicht Streitgegenstand. Auf die Rüge der Beschwerdeführenden sei nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Baupolizeibehörde nicht zuständig hinsichtlich der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften. Ausserdem seien die Bestimmungen der NIV nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 NIV).