a) Die Beschwerdeführenden beantragen unter anderem, das baupolizeiliche Verfahren sei hinsichtlich der Bestimmungen der Niederspannungsinstallationsverordnung39 zu erweitern. Es sei fraglich, ob die Installationsarbeiten von einem unabhängigen Kontrollorgan abgenommen und ein Sicherheitsnachweis gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 NIV erstellt worden sei. Die unsachgemäss verlegte elektrische Installation, die über einen vorgängig erstellten zweiten Stromanschluss im