VRPG vorliegen. Zuständig für eine Revision wäre das Verwaltungsgericht und nicht die Stadt Thun oder die BVD (vgl. Art. 97 Abs. 1 VRPG). Nach dem Gesagten hat die Stadt Thun in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2022 zu Recht festgehalten, dass die Bäume für das Baupolizeiverfahren unerheblich sind und dieses abgeschlossen werden kann. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 6. Elektrische Installationen / Whirlpool