c) Verfügungen und Entscheide erwachsen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft, auch wenn sie fehlerhaft sind. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann deshalb nicht nochmals an die Hand genommen werden. Die Bindungswirkung gilt auch für die Behörde. Diese kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 56 VRPG über die Wiederaufnahme des (Verwaltungs-) Verfahrens auf ihre Verfügung zurückkommen.33 Auf Rechtsmittelentscheide kann die zuständige Verwaltungsjustizbehörde nur zurückkommen, wenn die Voraussetzungen der Revision gemäss Art. 95 ff. VRPG vorliegen.34