b) Die Stadt Thun nimmt in Ziff. 5 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis, dass in der Vergangenheit, z.B. ca. im Jahr 2017, auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft Bäume gefällt worden seien. Die Bäume hätten gemäss den baubewilligten Plänen keinen relevanten Beurteilungsgegenstand des vorangegangenen Baugesuchverfahrens dargestellt und seien daher auch für das aktuelle Baupolizeiverfahren unerheblich. Unbestrittenermassen habe eine allfällige Fällaktion vor der Auflage des neuen Baureglements stattgefunden. Für eine solche Fällaktion sei in jedem Fall keine Baubewilligung