Eine Ersatzvornahme scheide daher aus. Im Übrigen könne eine Wiederherstellung nach Ablauf von fünf Jahren in der Regel nicht mehr angeordnet werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG sei Sache der Strafverfolgungsbehörden und ohnehin nicht vom Streitgegenstand erfasst. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2023 führt die Stadt Thun aus, mit Erteilung der Baubewilligung vom 9. April 2018 habe sich eine Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Fällung der Bäume erübrigt.