Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, bei Art. 6 und Art. 42 GBR handle es sich um Programmartikel. Die Beschwerdeführenden hätten zu Recht nicht geltend gemacht, dass es sich um in einer geltenden Überbauungsordnung bzw. einem Hinweisplan geschützte Bäume handle. Der Hinweis auf ProSpecieRara genüge nicht. Für eine Vorwirkung des neuen Baureglements fehle eine Rechtsgrundlage. Für die allfälligen Baumfällungen sei daher keine Baubewilligung erforderlich gewesen. Art. 1 Bst. d und Art. 18 NHG seien weitgehend programmatische Vorgaben, woraus keine justiziablen Vorgaben abgeleitet werden könnten. Eine Ersatzvornahme scheide daher aus.