Selbst wenn die Bäume, was nicht bewiesen sei, krank gewesen seien, hätte eine Baubewilligung daher Ersatzmassnahmen vorgesehen. Zudem komme den im Rahmen der Ortsplanungsrevision vorgesehenen umfassenderen Regelungen bezüglich der Baumfällung eine gewisse Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführenden verweisen weiter auf Art. 1d und Art. 18 NHG30, das kantonale Waldgesetz31 sowie Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG32. Die «Fällaktion» sei baupolizeilich relevant und die Vorinstanz aufzufordern, das Baupolizeiverfahren weiterzuführen. Die Beschwerdegegnerschaft sei zu verpflichten, neue Bäume analoger Grösse anzupflanzen.