a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, bereits in der Einsprache vom 1. Dezember 2017 und in weiteren Eingaben hätten sie auf die «Baumfällaktion» der Beschwerdegegnerschaft hingewiesen. Diese habe für die Errichtung der Stützmauer die über 50 Jahre alten, schützenswerten und für die Fauna bedeutenden Obstbäume gefällt. Die Stadt Thun habe sich gemäss Art. 6 und Art. 42 GBR29 aber verpflichtet, die Durchgrünung im Siedlungsgebiet mit Alleen und Einzelbäumen zu fördern. Selbst wenn die Bäume, was nicht bewiesen sei, krank gewesen seien, hätte eine Baubewilligung daher Ersatzmassnahmen vorgesehen.