BauG). Das baupolizeiliche Verfahren hinsichtlich des Parkplatzes ist damit noch im Anfangsstadium. Eine gemeinsame Führung der Verfahren bzw. eine Vereinigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VRPG erscheint mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht sinnvoll. Im Übrigen greift Art. 17 Abs. 2 VRPG von vornherein nicht, da die Verfahren nicht mit einer gemeinsamen Eingabe, sondern mit unterschiedlichen baupolizeilichen Anzeigen eingeleitet wurden. Abgesehen davon, dass sich der Parkplatz auf der gleichen Parzelle wie die umstrittene Gartengestaltung befindet, besteht zwischen den Bauvorhaben ohnehin kein enger sachlicher Zusammenhang. 5. Bäume