Selbst wenn eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung vorliegen sollte, erweist sich die Vorgehensweise der Stadt Thun als zulässig. Hinsichtlich der Gartengestaltung führte sie bereits im Jahr 2017 ein baupolizeiliches Verfahren bzw. ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durch. Dieses wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 abgeschlossen. In der hier angefochtenen Verfügung geht es unter anderem um die Umsetzung der Auflage zur Begrünung der Stützmauer. Wie vorangehend aufgezeigt, ist das Verfahren diesbezüglich liquid.