c) Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Stadt Thun hinsichtlich des Parkplatzes schon ein baupolizeiliches Verfahren im Sinne von Art. 45 ff. BauG durchgeführt hat. Da der Sachverhalt noch nicht spruchreif ist, würde die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Dass sich die Beschwerdeführenden dadurch mehrmals mit baupolizeilichen Angelegenheiten auf der Nachbarparzelle zu befassen haben, vermag keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Die Anordnung, wonach der Parkplatz in einem separaten baupolizeilichen Verfahren behandelt wird, ist daher nicht selbständig anfechtbar, diesbezüglich ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.