Anordnungen betreffend die Vereinigung oder Trennung von Verfahren sind prozessleitende Verfügungen und damit Zwischenverfügungen, selbst wenn sie im Rahmen eines Endentscheids getroffen werden. Gemäss Art. 61 Abs. 3 VRPG sind sie nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würden (Bst. b). Die blosse Verteuerung oder aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens bewirkt praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.27