Ferner kann die instruierende Behörde gemeinsam eingereichte Eingaben trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben (Art. 17 Abs. 2 VRPG). Die Trennung des Verfahrens ist in jedem Verfahrensstadium möglich, wobei die instruierende Behörde über einen grossen Ermessensspielraum verfügt.24 Einer Verfahrenstrennung steht entgegen, wenn die Angelegenheiten in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und aus prozessökonomischen Überlegungen gemeinsam durchzuführen sind.25 Sodann sind auch allfällige Nachteile für die Betroffenen beim Entscheid miteinzubeziehen.26