Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, der Vorinstanz habe sich eine Trennung angeboten, da sie beim Parkplatz weitere Punkte prüfen wolle und der Rest des Verfahrens spruchreif gewesen sei. Dieses Vorgehen sei zulässig, da die Parteien ansonsten auch bei den übrigen Aspekten länger hätten warten müssen.