a) Gemäss Dispositiv-Ziff. C.2.c der angefochtenen Verfügung entschied die Stadt Thun, dass die Frage des Parkplatzes in einem separaten baupolizeilichen Verfahren behandelt werde. Die Parteien würden in dieses Verfahren zu gegebener Zeit einbezogen. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden geltend, es fehle eine Begründung, weshalb der Parkplatz in einem separaten baupolizeilichen Verfahren behandelt werde. Der Parkplatz betreffe die gleiche Parzelle, die gleichen Personen und eine wiederkehrende Vorgehensweise seitens der Beschwerdegegnerschaft nach dem Motto «zuerst wird gebaut, dann die Bewilligung eingeholt».