Dagegen sprechen insbesondere auch keine verfahrensökonomischen Gesichtspunkte. Würde der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, könnten die Gemeinden baupolizeiliche Verfahren nie vollständig abschliessen, sondern müssten regelmässige Kontrollen vorsehen. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Stadt Thun keine erneute Begehung durchführte, die erforderliche Bepflanzung als genügend erachtete und das baupolizeiliche Verfahren in dieser Hinsicht abgeschlossen hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. Parkplatz