Die Verfügung von Kontrollmechanismen wie beispielsweise einer weiteren Begehung oder regelmässiger Kontrolltermine ist nicht angezeigt und wäre mit einem unverhältnismässigen Aufwand für die Stadt Thun verbunden. Die Beschwerdeführenden können jederzeit wieder eine baupolizeiliche Anzeige einreichen, sofern die Begrünung aus ihrer Sicht künftig nicht genügend sein sollte und die Stadt Thun wäre wie aufgezeigt zur Prüfung der baupolizeilichen Anzeige verpflichtet. Dagegen sprechen insbesondere auch keine verfahrensökonomischen Gesichtspunkte.