d) Wie eingangs dargelegt, ist das Verwaltungsgerichtsurteil vom 2. Juli 2020 und damit die Auflage, wonach die Stützmauer mit einer Liguster- oder Hainbuchenhecke zu bepflanzen ist, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Bei der Auflage handelt es sich um eine Dauerverfügung. Mit der hier angefochtenen Verfügung bestätigte die Stadt Thun, dass abgestorbene Pflanzungen zu ersetzen und der dauerhafte Bewuchs vor der Stützmauer zu gewährleisten sei. Diese Verfügung, die auf die Vollstreckung der rechtskräftigen Auflage Bezug nimmt, ist ebenfalls als Dauerverfügung zu qualifizieren.