Die Wiederherstellungsverfügung ist eine Dauerverfügung. Sie wirkt in die Zukunft und gilt unbefristet. Wird der Zustand nach erfolgter Wiederherstellung rückgängig gemacht, bedarf es bei unveränderter Sach- und Rechtslage keiner neuen Wiederherstellungsverfügung. Gestützt auf die bestehende Verfügung kann die Wiederherstellung erneut vollstreckt werden.17