C.2.b hielt sie sodann fest, dass die Bepflanzung im Hinblick auf die kommenden Wachstumsperioden genüge, allenfalls abgestorbene Pflanzungen bei der nächsten Pflanzperiode zu ersetzen und der dauerhafte Bewuchs zu gewährleisten seien. Die Begrünung der Stützmauer bildet folglich Verfahrensgegenstand, auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.