Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, die Begrünung der Stützmauer sei erfolgreich gewesen und verdichte sich weiter. Bereits im Begehungszeitpunkt am 1. März 2021 sei eine genügende Begrünung absehbar gewesen. Der Stadt Thun komme aufgrund der Gemeindeautonomie innerhalb des durch Art. 45 ff. BauG vorgegebenen Rahmens ein Ermessen bei der Durchführung baupolizeilicher Verfahren zu. Sie könne als zuständige Baupolizeibehörde entscheiden, ob sie das Verfahren abschliessen und gegebenenfalls neu eröffnen wolle.