a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die bestehende Begrünung sei derzeit ungenügend, widerspreche den verfügten Vorgaben und erreiche die Mauerkrone nicht. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beschwerdegegnerschaft, die mehrfach widerrechtlich Bauten erstellt habe, sei das baupolizeiliche Verfahren erst abzuschliessen, wenn die Vorgabe gemäss Entscheid der BVE vom 23. Januar 2019 eingehalten sei. Es sei nicht verfahrensökonomisch, wenn das baupolizeiliche Verfahren geschlossen werde und die Beschwerdeführenden erneut eine baupolizeiliche Anzeige einreichen müssten. Es sei eine weitere Begehung vor Ort zwingend, um die Situation beurteilen zu können.