C.2.a (Geländerkürzung und Grenzabstände) rügen die Beschwerdeführenden einzig, dass kein Formular SB2 eingereicht worden sei. Insofern sind die Geländerkürzung und die Grenzabstände ebenfalls nicht mehr Streitgegenstand. 3. Begrünung der Stützmauer und Begehung vor Ort