b) Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 zwar die komplette Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In der Beschwerdebegründung gehen sie jedoch nicht auf die Abweisung des Antrags auf Sistierung gemäss Dispositiv-Ziff. C.1. der angefochtenen Verfügung ein, sie verlangen lediglich eine erneute Begehung durch die Stadt Thun. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziff. C.1. der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Sistierung nicht Streitgegenstand. In Zusammenhang mit Dispositiv-Ziff. C.2.a (Geländerkürzung und Grenzabstände) rügen die Beschwerdeführenden einzig, dass kein Formular SB2 eingereicht worden sei.