Die Stadt Thun verzichtete mit Schreiben vom 16. Februar 2023 auf Schlussbemerkungen. Mit Eingaben vom 28. Februar 2023 und vom 2. März 2023 reichten die Beschwerdegegnerschaft und die Beschwerdeführenden ihre Kostennoten ein. 6. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG14 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist 13 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und