5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet13, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem zog das Rechtsamt die Archivakten BVD 110/2018/66 bei. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Thun führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2023 aus, sie sehe keine Veranlassung, auf ihre Verfügung vom 2. November 2022 zurückzukommen. Zumindest sinngemäss beantragt sie somit ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Thun verzichtete mit Schreiben vom 16. Februar 2023 auf Schlussbemerkungen.