diesen mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zu prüfen; e. die Angelegenheiten «Parkplatz» im gleichen baupolizeilichen Verfahren unter Einhaltung der Partei- und Verfahrensrechte der Beschwerdeführer zu prüfen; f. das baupolizeiliche Verfahren hinsichtlich den Bestimmungen der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) zu erweitern; g. die Einleitung eines Strafverfahrens (Art. 50 Baugesetz) gegen die Beschwerdegegner durch Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuleiten, eventualiter zu prüfen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -