1. Der Antrag auf Sistierung und erneute Begehung wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, a. Dass die notwendige seitliche Geländerkürzung erfolgt ist und die Grenzabstände damit innerhalb der üblichen Bautoleranzen vollumfänglich eingehalten werden. b. Dass die erforderliche Bepflanzung (Liguster vor Stützmauer) im Hinblick auf die kommenden Wachstumsperioden genügt. Allenfalls abgestorbene Pflanzungen sind bei der nächsten Pflanzperiode zu ersetzen und es ist der dauerhafte Bewuchs vor der Stützmauer zu gewährleisten.