betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Thun vom 2. November 2022 (Fall Nr. 942/2021-0056; Fällung von Bäumen, Begrünung Stützmauer, elektrische Installation) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft ist Eigentümerin der Parzelle Thun Gbbl. Nr. K.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Im Rahmen der Gartenumgestaltung erstellte der Beschwerdegegner 2 ohne Baubewilligung unter anderem eine Stützmauer. Am 20. September 2017 reichte die Beschwerdegegnerschaft ein nachträgliches Baugesuch ein. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, die Eigentümer der Nachbarparzelle Thun Gbbl. Nr. L.________ sind,