e) Aus der Beschwerde geht nicht deutlich hervor, ob der Beschwerdeführer lediglich die Kostenverlegung an sich anficht oder auch die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Die Vor-instanz hat fünf Stunden zum Tarif der Aufwandgebühr II à CHF 80.00 pro Stunde verrechnet.11 Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren das Schreiben des TBA OIK IV bearbeitet und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge hat sie die Baueinstellungsverfügung verfasst und dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Aufwand von fünf