Wer für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, gilt als Verursacherin oder Verursacher eines baupolizeilichen Verfahrens und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Wie oben ausgeführt, hat die Vorinstanz die Baueinstellungsverfügung zu Recht erlassen. Sie hat dementsprechend auch zu Recht die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.