c) Die Gemeinde kann im Baureglement oder in einem besonderen Reglement für ihre Tätigkeit im Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren die Erhebung von Gebühren (Verfahrenskosten) vorsehen (Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG). Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde erlässt gemäss Art. 51 Abs. 3 BewD einen Gebührentarif. Die Gemeinde Schangnau hat ein Gebührenreglement9 erlassen und verfügt damit über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Gemäss Art.