a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei nicht rechtmässig, ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. b) Mit der Baueinstellungsverfügung vom 25. Oktober 2022 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00. Die Vorinstanz gibt an, dass der Aufwand für das Baueinstellungsverfahren fünf Stunden betragen habe, welche zum Tarif der Aufwandgebühr II in der Höhe von CHF 80.00 pro Stunde verrechnet.