4/8 BVD 120/2022/64 Beobachtungen tätig werden. Hinweise auf persönliche Absichten des Gemeindepräsidenten sind vorliegend keine ersichtlich. h) Die Vorinstanz hat folglich die vorsorgliche Massnahme der Baueinstellungsverfügung zu Recht erlassen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 3. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens