g) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer aufgrund der Meldung des TBA OIK IV mit Schreiben vom 9. September 2022 erstmals bezüglich des Lagerplatzes kontaktiert und ihm das rechtliche Gehör bezüglich der vorgesehenen Baueinstellungsverfügung gewährt. Die Vorinstanz verfügt beim Erlass von Baueinstellungsverfügungen wie oben ausgeführt über keinen Beurteilungsspielraum. Sie musste aufgrund der Meldung des TBA OIK IV und der eigenen 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 6 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 6b