Ob die vorgenommenen resp. geplanten Arbeiten schlussendlich tatsächlich eine Baubewilligung benötigen und ob diese bewilligt werden können, hat die Vorinstanz in einem Wiederherstellungsverfahren und einem allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahren nach Art. 46 BauG zu klären. Um zu verhindern, dass die entsprechenden Arbeiten bereits ausgeführt werden und allenfalls später wieder rückgängig gemacht werden müssen, sieht das Baugesetz die sofortige Baueinstellung vor.