BewD baubewilligungsfrei vorgenommen werden, wenn keine bauoder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Da die fragliche Fläche jedoch im Gewässerraum liegt, besteht gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BewD eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die vorgenommenen Arbeiten baubewilligungspflichtig sind. Danach benötigen auch geringfügige Unterhaltsarbeiten oder Änderungen an Bauten und Anlagen im Gewässerraum eine Baubewilligung. Ob die vorgenommenen resp.