f) Art. 46 Abs. 1 BauG bezweckt, dass die Gemeinde bei der Nichteinhaltung der Bauvorschriften sofort einschreitet. Aufgrund der eigenen Beobachtungen sowie des Schreibens des TBA OIK IV vom 5. September 2022 hatte die Vorinstanz Grund zur Annahme, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Arbeiten ohne Baubewilligung ausgeführt werden. In seinen Schreiben vom 19. September 2022 an die Vorinstanz sowie in seiner Beschwerde vom 22. November 2022 bestätigt der Beschwerdeführer, auf dem Lagerplatz Löcher mit Kies gefüllt zu haben. Es ist folglich unbestritten, dass auf einer Parzelle Arbeiten vorgenommen wurden.