d) Die Vorinstanz gibt in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 an, es handle sich vorliegend in keiner Weise um eine persönliche Angelegenheit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gemeindepräsidenten. Vielmehr habe aufgrund der Feststellungen des TBA OIK IV vom 5. September 2022 der Gemeinderat als Baupolizeibehörde tätig werden müssen.