Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, der Umstand, dass Gegenstände vom Lagerplatz fortgeschwemmt werden könnten, reiche nicht, um eine Baubewilligungspflicht zu begründen, es gelte die Besitzstandsgarantie. Es sei nicht beabsichtigt, den Lagerplatz in grösserem Ausmass zu erweitern, als ursprünglich bewilligt. Der Baustopp sei deshalb nicht notwendig. Entsprechend sei es auch nicht rechtmässig, ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Zudem äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass es sich vorliegend wohl um eine persönliche Angelegenheit handle, da der Siloballenlagerplatz dem Gemeindepräsidenten schon lange ein Dorn im Auge sei.