Weiter führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die vorgenommenen Unterhaltsarbeiten resp. Terrainveränderungen seien im Gewässerraum vorgenommen worden, in welchem solche unabhängig vom Volumen baubewilligungspflichtig seien. Aufgrund der Überschreitung der Fläche des bewilligten Lagerplatzes in der Vergangenheit und da der Wiederaufbau bestehender zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen einer Bewilligung bedürfe, welche nicht vorliege, sei der Erlass einer Baueinstellungsverfügung rechtmässig.