b) In ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2022 führte die Vorinstanz aus, das TBA OIK IV wie auch die Baupolizeibehörde hätten nach dem Unwetter vom 4. Juli 2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführer begonnen habe, den Lagerplatz wiederherzustellen und dabei Kies Richtung Emmeböschung eingebaut habe. Diese Arbeiten seien über die Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers hinaus in die Emmeparzelle Nr. A.________ ausgeführt worden. Zudem sei aus verschiedenen Luftbildern ersichtlich, dass bereits in der Vergangenheit mehr Platz als bewilligt für die Lagerung von Siloballen, Holz, Anhänger und landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt worden sei.