1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung der Stadt Thun vom 7. Oktober 2022 werden aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 18 BVR 2016 S. 222 E. 4.1