Die Beschwerdeführenden waren im Verfahren vor der BVD nicht anwaltlich vertreten. Erst als die BVD dem Anwalt der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gab, seine Kostennote einzureichen, reichten die Beschwerdeführenden eine Kostennote eines Anwalts ein, ohne dass dieser jedoch förmlich als deren Parteivertreter in Erscheinung trat. Die Beschwerdeführenden führten ihren Prozess selber. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sie sich offenbar von einem Anwalt beraten liessen. Die Beschwerdeführenden haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Daher hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. III. Entscheid