Die Verfahrenskosten trägt daher die Beschwerdegegnerin. Das Beschwerdeverfahren wurde zwar gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführenden sistiert, kurz darauf aber aus den in Erwägung 2 ausgeführten Gründen wieder aufgenommen. Die Beschwerdeführenden beantragten in ihren Schlussbemerkungen abermals die Sistierung des Verfahrens, was abgelehnt wurde. Es handelt sich dabei aber um einen untergeordneten Verfahrensantrag. Es rechtfertigt sich daher nicht, dafür Kosten auszuscheiden.