b) Die Kostenverfügung der Vorinstanz wird aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten in ihrer neuen verfahrensabschliessenden Verfügung neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeverfahren nicht verlegt werden. c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17).