Zwar hat die Vorinstanz bereits ein Augenschein durchgeführt, doch muss der Beschwerdegegnerin dazu das rechtliche Gehör gewährt werden, bevor weitere Schritte unternommen werden können. Dann ist zu prüfen, welche Massnahmen anzuordnen sind, beispielsweise, ob eine künftige Wohnnutzung des Disponibelraums durch bauliche Massnahmen verhindert werden muss. Es ist nicht Aufgabe der BVD, das baupolizeiliche Verfahren weiterzuführen. Daher wird die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.