b) Aus den vorstehenden Erwägungen und dem Augenschein vom 8. November 2022 ergeben sich starke Anhaltspunkte, dass eine Wohnnutzung des Disponibelraums stattgefunden hat. Die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung scheinen nicht korrekt. Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Oktober 2022 wird daher in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Das baupolizeiliche Verfahren ist weiterzuführen. Zwar hat die Vorinstanz bereits ein Augenschein durchgeführt, doch muss der Beschwerdegegnerin dazu das rechtliche Gehör gewährt werden, bevor weitere Schritte unternommen werden können.